in gehöriger Form

in gehöriger Form
в надлежащей форме

Немецко-русский внешнеторговый и внешнеэкономический словарь. - М.: Русский язык. . 2001.

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  • Urkunde — (lat. Instrumentum), 1) im weitesten Sinne jedes Beweismittel, mit Einschluß der Zeugen; 2) im engeren Sinne ein lebloser, von Menschenhand gefertigter Gegenstand, welcher entweder zur Erhaltung des Andenkens an irgend eine Begebenheit od. zur… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Testament — Testament, 1) (Altes u. Neues T.), s.u. Bibel; 2) (lat. Testamentum, altdeutsch Gemächt), im Allgemeinen jede einseitige letztwillige Disposition; bes. 3) eine letztwillige Disposition,[403] durch welche der Erblasser für seinen Todesfall einen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Baden [2] — Baden, Großherzogthum (Geschichte). I. Älteste Geschichte. Das jetzige Baden wurde nach der Völkerwanderung von Alemannen bewohnt, welche in der letzten Hälfte des 4. Jahrh. n.Chr. die Römer aus den von denselben gegründeten Colonien vertrieben u …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Staatsdiener — Staatsdiener, 1) im weiteren Sinne alle diejenigen Personen, welche vermöge einer besonderen vom Inhaber der Staatsgewalt unmittelbar od. mittelbar ausgehenden Verpflichtung dem Staate od. für die Zwecke desselben Dienste leisten. In diesem Sinne …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Verantwortlichkeit — Verantwortlichkeit, 1) überhaupt die civilrechtliche Verbindlichkeit für Rechtsverletzungen u. Schäden einzustehen, welche entweder durch eigene Handlungen od. durch Handlungen von Personen, die man zu vertreten hat, herbeigeführt worden sind.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Verhandlungsmaxime — Verhandlungsmaxime, im Civilprocesse der Grundsatz, daß der Richter den Parteien gegenüber eine vorwiegend objective Stellung einzunehmen hat, gemäß welcher er denselben in der Regel weder vorzugreifen, noch etwas zu ergänzen od. beizufügen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Absolutōrium — (lat.), die in gehöriger Form und von der zuständigen Behörde nach vorausgegangener Prüfung ausgesprochene Befreiung von einer Verbindlichkeit, Verantwortung oder von einem Anspruch (besonders im Rechnungswesen). Vgl. auch Absolution u. Decharge …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Weihe — Wei|he1 〈f. 19; österr.〉 = Weih Wei|he2 〈f. 19〉 1. Segen, Einsegnung, gottesdienstliche Handlung, mit der eine Person od. Sache für den Kult bestimmt wird, wobei ersterer bestimmte Rechte übertragen werden (PriesterWeihe, AltarWeihe,… …   Universal-Lexikon

  • Schloß [1] — Schloß, 1) ein Geräth, meist von Eisen, welches dazu gebraucht wird eine Thür, ein Behältniß etc. zu verschließen, indem in ihm ein od. mehre Riegel mit Hülfe eines Schlüssels in eine bestimmte Lage gebracht u. in dieser durch eine Feder erhalten …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Taucherkunst — Taucherkunst, die Fertigkeit des Menschen, kürzere od. längere Zeit unter Wasser zuzubringen. Man bedarf hierzu entweder nur einer besonderen Geschicklichkeit in der Unterbrechung des Athmens od. für einen längeren Aufenthalt besonderer Apparate… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Weben — (hierzu Tafel »Webstühle I und II« mit Text), die Herstellung von Stoffen (Zeugen, Geweben, s. d.), deren Fäden sich rechtwinklig kreuzen und aus zwei Fadensystemen bestehen, der in der Längenrichtung verlaufenden Kette (Zettel, Werft, Schweif,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon


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